Gesellschaftsjagden unter strengen Auflagen weiterhin möglich!

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Wie das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie per Erlass mitteilt sind Gesellschaftsjagden auf Schalenwild unter Einhaltung nachstehender Maßnahmen weiterhin möglich!
Der Veranstalter von Gesellschaftsjagden ist verpflichtet ein Hygienekonzept zu erstellen und für die Umsetzung zu Sorgen. Das Konzept hat die konkreten Maßnahmen zu beinhalten, welche zur Umsetzung der 8. SARS-CoV-2 (bspw. Abstandsgebot, Maskenpflicht) dienen. Zusätzlich sollen weitergehende Maßnahmen getroffen werden, um die Infektionsgefahr zu minimieren. Für die Rückverfolgbarkeit, muss der Name, die Anschrift und die Telefonnummer aller Personen dokumentiert werden, welche an der Jagd teilgenommen haben. Es gilt eine 4 wöchige Aufbewahrungsfrist der Teilnehmerliste, diese ist bei verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt auszuhändigen. Nach spätestens zwei Monaten sind die erhobenen Kontaktdaten zu löschen. Schützen und Jagdhelfer sind während der Drückjagd von der grundsätzlichen Maskenpflicht befreit. Innerhalb von namentlich dokumentierten festen Gruppen von höchstens fünf Personen, die der Bergung des erlegten Wildes dienen, darf dabei auch der Mindestabstand unterschritten werden.
Die Gesellschaftsjagd sind auf das notwendige Maß zu begrenzen, weshalb Strecke legen, dass Strecke verblasen sowie die Bruchübergabe und die gemeinsame Auswertung des Jagdtages unterbleiben soll. Ferner soll das Schüsseltreiben unterbleiben. Unabhängig vom Pandemiegeschehen gehört die Einzeljagd zu den systemrelevanten Tätigkeiten und darf weiterhin unter Beachtung der 8. SARS-Cov-EindV ausgeübt werden.