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Aktuelle Hinweise zu Gesellschaftsjagden

Quelle: DJV

Weitere Informationen des Landes zum Thema finden Sie hier.

Wie das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie mitteilt ergeben sich aus der 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung neue Hinweise zu den Gesellschaftsjagden und den damit in Zusammenhang stehenden Übernachtungen.

Die Durchführung von Gesellschaftsjagden auf Schalenwild sind unter strenger Beachtung der Hygieneregeln weiterhin zulässig.

Der Veranstalter von Gesellschaftsjagden ist verpflichtet ein Hygienekonzept zu erstellen und für die Umsetzung zu sorgen. Das Konzept hat die konkreten Maßnahmen zu beinhalten, welche zur Umsetzung der 9. SARS-CoV-2 (bspw. Abstandsgebot, Maskenpflicht) dienen. Zusätzlich sollen weitergehende Maßnahmen getroffen werden, um die Infektionsgefahr zu minimieren. Für die Rückverfolgbarkeit, muss der Name, die Anschrift und die Telefonnummer aller Personen dokumentiert werden, welche an der Jagd teilgenommen haben. Es gilt eine 4 wöchige Aufbewahrungsfrist der Teilnehmerliste, diese ist bei verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt auszuhändigen. Nach spätestens zwei Monaten sind die erhobenen Kontaktdaten zu löschen.

Im Freien besteht grundsätzlich eine Maskenpflicht! Ausnahme bestehen für Schützen und Jagdhelfer während der Drückjagd. Innerhalb von namentlich dokumentierten festen Gruppen von höchstens fünf Personen, die der Bergung des erlegten Wildes dienen, darf dabei auch der Mindestabstand unterschritten werden.
Die Zulässigkeit der Durchführung von Gesellschaftsjagden bezieht sich auf das unbedingt notwendige Maß, weshalb Strecke legen, Strecke verblasen, Bruchübergabe, gemeinsame Auswertung des Jagdtages sowie Schüsseltreiben unterbleiben muss!

Unabhängig vom Pandemiegeschehen gehört die Einzeljagd zu den systemrelevanten Tätigkeiten und darf weiterhin unter Beachtung der 9. SARS-Cov-EindV ausgeübt werden. Weitergehende Restriktionen und Beschränkungen können sich innerhalb der Landkreise und kreisfreien Städte ergeben, diese Verordnungen gilt es zusätzlich zu beachten!

Jagdteilnehmer sollten grundsätzlich aus dem Tagelspendelbereich kommen. Die Beherbergung von auswärtigen Jagdgästen ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss entsprechend dokumentiert werden. Die genauen Regelungen finden unter den aktuellen Hinweisen im beigefügten pdf-Dokument.