Wildursprungsschein für alle Wildarten
Seit dem 1. Juli 2012 gilt eine neue Durchführungsverordnung der EU zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (Durchführungsverordnung EU Nr. 931/ 2011). Da die Rückverfolgbarkeit in Sachsen-Anhalt schon in der Vergangenheit ausreichend geregelt war und ist, können weiterhin die seit 2010 für unser Bundesland entworfenen Wildursprungsscheine genutzt werden. Neu ist jedoch, dass die Informationspflichten bei der Abgabe von Wild an Lebensmittelunternehmer (z.B. Gastwirte, Metzger und Wildhändler) künftig für alle Schalenwildarten und für Niederwild gelten. Bei der Abgabe direkt an den Endverbraucher gilt die Verordnung nicht. Die weitergehenden Informationspflichten bei der Abgabe von Schalenwild an den Wildhandel (Z.B. Informationen zu lebensmittelhygienisch bedenklichen Merkmalen) bleiben weiterhin bestehen. Die Informationen zur Rückverfolgbarkeit des Wildbrets müssen so lange aufbewahrt werden, bis davon ausgegangen werden kann, dass das Wildbret verzehrt wurde. Sie müssen der Lebensmittelbehörde auf Anforderung mitgeteilt werden. Die neue Durchführungsverordnung ist hier abrufbar.