Alle bis zum 30.04.2020 geplanten Veranstaltungen der Jägerschaft Burg werden auf Grund der aktuellen Situation verschoben. Die neuen Termine werden in der Tagespresse oder auf unserer Homepage bekannt gegeben.
Aktuelles
Zur Frage der Zulässigkeit der Jagdausübung unter den derzeitigen pandemiebedingten Restriktionen ist eine Abstimmung zwischen dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt und dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration erfolgt.
Danach ist die Ausübung der Jagd unter Beachtung und Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und vorbehaltlich weiterer Einschränkungen zulässig. Ein entsprechender Hinweis ist auch auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes unter https://lvwa.sachsen-anhalt.de/index.php?id=3597 eingestellt.
Hintergrund:
Gemäß § 18 Abs. 3 der Zweiten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt vom 24. März 2020 (2. SARS-CoV-2-EindV; GVBl. LSA S. 54) ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Zu diesen triftigen Gründen zählen nach § 18 Abs. 3 Nr. 10 Sport und Bewegung an der frischen Luft (der die Ausübung der Jagd zuzurechnen ist), allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.
Zu beachten ist allerdings, dass örtlich weitergehende Einschränkungen möglich sind.
Die 2. SARS-CoV-EinV tritt mit Ablauf des 19. April 2020, der § 18 (Kontaktbeschränkungen) mit Ablauf des 5. April 2020 außer Kraft.
Quelle: LJV Sachsen Anhalt