WICHTIGE INFORMATIONEN zur Sozialwahl
Sehr geehrte Jägerinnen und Jäger
der Deutsche Jagdverband ruft zur Unterstützung der Jägerliste bei der Sozialwahl im kommenden Jahr auf. Die eigentliche Wahl findet im Mai 2023 statt, aber schon jetzt ist Unterstützung wichtig:
Worum geht es?
Die Jagdverbände (Deutscher Jagdverband und Bayerischer Jagdverband) haben eine Liste von Kandidaten zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft Forsten und Gartenbau (SVLFG, die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft) aufgestellt. Die Wahl findet im Mai 2023 als Briefwahl statt. Mit der Teilnahme an der Wahl wollen die Jagdverbände eine bessere Vertretung jagdlicher Interessen in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung erreichen.
Diese Unterschriftensammlung dient nur der Zulassung der Liste zur Sozialwahl 2023. Die eigentliche Wahl findet im Mai 2023 statt.
Für die Zulassung ist es erforderlich, 300 Unterschriften von Wahlberechtigten zu sammeln. Dafür gibt es ein sehr formelles vorgeschriebenes Verfahren, das einzuhalten ist. Bitte beachten Sie daher die beigefügten Hinweise.
Wer darf unterschreiben?
Unterschreiben dürfen alle, die am Stichtag 1. April 2022 in der SVLFG zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte („SofA“) gehören, sowie deren Ehe- oder Lebenspartner. Auch wer eine Unfallrente bezieht und vorher zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörte, darf unterschreiben.
Wer gehört zur Gruppe der „Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte“ („SofA“)?
- Zu dieser Gruppe gehören die bei der SVLFG versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und ihre mitversicherten Ehe- oder Lebenspartner.
- Das heißt alle Revierinhaber (z.B. als Pächter, Mitpächter oder Eigenjagdbesitzer), aber auch Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die keine Arbeitskräfte über mindestens sechs Monate beschäftigen (und dazu gehören auch sogenannte „Minijobs“) – weder für die Jagd, noch anderweitig in einem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb (auch gewerbsmäßige Imkereien oder Binnenfischereien gehören dazu). Bei Pächtergemeinschaften ist häufig nur einer der Pächter gegenüber der SVLFG benannt und dient als Ansprechpartner. Auch in so einem Fall dürfen aber alle Beteiligten einzeln unterschreiben – sofern sie wirksam Pächter sind und nicht (z.B.) lediglich Begehungsscheininhaber.
- Zur „SofA-Gruppe“ gehören ferner die Bezieher einer Unfallrente, die unmittelbar vor ihrem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte angehört haben.
- Übrigens können nicht nur Jägerinnen und Jäger unterschreiben, sondern auch andere bei der SVLFG in der Gruppe der „Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte“ versicherten „Unternehmer“, z.B. Landwirte sowie deren Ehepartner.
Wer gehört nicht zur Gruppe der „Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte“ („SofA“)?
- Wer einen (sozialversicherungspflichtigen) Arbeitnehmer beschäftigt, gehört nicht mehr zur Gruppe der „SofA“, sondern zu der Gruppe der Arbeitgeber und darf hier nicht unterschreiben! Insbesondere Eigenjagdbesitzer müssen dies beachten, da viele in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb Arbeitnehmer beschäftigen.
- Auch wer selbst Arbeitnehmer in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist (in den letzten zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert), gehört nicht zur „SofA-Gruppe“ und darf nicht unterschreiben!
Ausgeschlossen ist außerdem:
- wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist;
- am 1. April 2022 fällige Beiträge zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht bezahlt hat;
- jünger als sechzehn Jahre ist;
- keinen Wohnsitz in der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz hat.
Auch Ehepartner dürfen unterscheiben!
- Ehe- und Lebenspartner von „Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte“
In der Regel sind es also alle Revierinhaber (Pächter und Eigenjagdbesitzer) sowie deren Ehe- oder Lebenspartner, die unterschreiben dürfen, sowie selbstständige Land- und Forstwirte (die keinen Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigen).
Was muss ich ausfüllen? Welche Unterlagen muss ich einsenden?
Das steht in den Hinweisen zu Unterstützerunterschriften (Anlage 3). Dort finden sich auch nähere Angaben zu den einzusenden Unterlagen. In der Regel sind das der Beitragsbescheid der SVLFG und eine Erklärung zur Wahlberechtigung (Anlage 4), in manchen Fällen auch die Kopie des Pachtvertrages. Eine ganze Reihe von Angaben dürfen dabei geschwärzt werden. Der DJV muss nur die Wahlberechtigung prüfen können.
Die „Erklärung zur Wahlberechtigung“ ist von allen Unterzeichnern separat auszufüllen.
In welcher Form müssen die Unterlagen eingeschickt werden? Bis wann? und wohin?
Die Unterlagen müssen per Post zurück geschickt werden (E-Mail oder Fax sind nicht ausreichend!). Dabei muss die Unterschriftenliste doppelseitig ausgedruckt werden (Vorder- und Rückseite auf einem Blatt, nicht auf zwei Blättern).
Die Unterlagen sollten möglichst bis zum 30.10.2022 zurückgeschickt werden und zwar an:
Deutscher Jagdverband
z.Hd. Friedrich von Massow
Chausseestr. 37
10115 Berlin
Warum ist das Verfahren so kompliziert?
Die SVLFG benötigt die Unterstützerunterschriften im Original. Der DJV muss die Wahlberechtigung jedes einzelnen Unterzeichners überprüfen. Daher müssen auch die weiteren Unterlagen (Beitragsbescheid, Erklärung zur Wahlberechtigung, ggf. Pachtvertag) mitgeschickt werden.
An wen kann ich die Unterlagen noch weitergeben?
Bitte verteilen Sie die Unterlagen an alle Ihnen bekannten Revierinhaber, mit der Bitte, sich zu beteiligen.
Aus Datenschutzgründen stellen wir weder das Formular für die Unterstützerunterschriften, noch die Liste selbst ins Internet ein. Wenn Sie von Ihrem LJV die Liste bekommen haben, bitten wir ebenfalls darum, die Liste nur zum Zwecke der Sammlung von Unterstützerunterschriften an andere berechtigte Personen weiterzugeben.
Wir freuen uns, wenn Sie auch in Ihrem Umfeld, z.B. In der Pächtergemeinschaft, bei Jagdgenossen oder Jagdkollegen für Unterstützung werben. Auf einem Unterschriftenformular können bis zu fünf Personen unterschreiben.
Wie geht es weiter?
Die Jägerliste soll fristgerecht Mitte November beim Wahlausschuss der SVLFG eingereicht werden. Dann wird über die Zulassung entschieden. Im kommenden Jahr stellt die SVLFG dann ein Wählerverzeichnis auf und verschickt dazu einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlausweises an ihre Mitglieder. Dieser muss ausgefüllt zurückgeschickt werden, um die Briefwahlunterlagen zu erhalten. Die Briefwahl findet dann im Mai 2023 statt.
Der DJV informiert unter www.jagdverband.de/sozialwahl-2023 und über seinen Newsletter (Anmeldung: jagdverband.de/newsletter ) fortlaufend über das weitere Verfahren. Auf der „Erklärung zur Wahlberechtigung“ können Sie außerdem Ihre E-Mailadresse angeben, um in unregelmäßigen Abständen auf dem Laufenden gehalten zu werden.
WIR DANKEN FÜR IHRE UNTERSTÜTZUNG!
Und geben Sie im Mai 2023 Ihre Stimme der Jägerliste!
1 – Jägerliste Sozialwahl 2023 – DJV-BJV
2 – Unterstuetzerliste Sozialwahl 2023 DJV-BJV
3 – Hinweise für Unterstützerunterschriften – DJV-BJV Sozialwahl 2023
4 – Erklärung zur Wahlberechtigung Sozialwahl 2023
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