Satzung vom 09.04.2022

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  • Zuletzt aktualisiert 18. September 2022

Satzung vom 09.04.2022

SATZUNG
der Jägerschaft Sangerhausen e. V.

im Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e.V.
9. APRIL 2022

§ 1
Name, Sitz
1. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal den Namen
Jägerschaft Sangerhausen e. V.
und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Jägerschaft Sangerhausen e.V. (im Folgenden in dieser Satzung JS Sangerhausen) ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Jäger und der dem Jagdwesen nahestehende natürliche Personen, ist Mitglied im Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e. V. (LJV) und erkennt die LJV-Satzung und -Ordnungen verbindlich an. Die JS Sangerhausen hat ihren Sitz in Sangerhausen und ist beim Amtsgericht Stendal im Vereinsregister unter der Geschäftsnummer VR 41353 registriert.

§ 2
Ziele
1. Die JS Sangerhausen wirkt für den Schutz und die Erhaltung der freilebenden Tierwelt in ihrem natürlichen Lebensraum. Sie wirkt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, für die Erhaltung und Gestaltung ihrer Lebensgrundlage unter komplexer Beachtung ökologischer Erfordernisse und Interessen des Naturschutzes, der Landeskultur, des Umweltschutzes, des Tierschutzes sowie der Land- und Forstwirtschaft.
2. Die JS Sangerhausen vertritt die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den kommunalen und örtlichen staatlichen Organen und der Öffentlichkeit.
3. Zu ihren Aufgaben gehören:
1. Wahrnehmung des Umwelt- und Naturschutzes durch Pflege bestehender natürlicher Lebensräume und deren Gestaltung für die freilebende Tierwelt.
2. Die Wahrung des Jagdausübungsrechts für alle jagdberechtigten Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
3. Pflege ethisch-jagdlicher Traditionen als Bestandteil der deutschen Nationalkultur.
4. Entwicklung und Erhaltung gesunder Wildpopulationen und ihre sachgemäße Hege und Regulierung unter Beachtung der berechtigten Belange der Land- und Forstwirtschaft sowie der Binnenfischerei.
5. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bedeutung des Schutzes und der Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse.
6. Aus- und Weiterbildung der Mitglieder auf allen Gebieten der jagdlichen Theorie und Praxis sowie des Umwelt- und Tierschutzes im Sinne dieser Satzung.
7. Förderung des Jagdhundewesens, der Falknerei sowie des jagdlichen Brauch- und Schrifttums.
8. Durchsetzung der Disziplinarordnung des DJV.
4. Die JS Sangerhausen ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel der JS Sangerhausen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der JS Sangerhausen. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die Zweck und Ziele der JS Sangerhausen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen und/oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied der JS Sangerhausen kann jede natürliche Person werden, die einen Jagdschein besitzt.
2. Es können auch natürliche Personen Mitglied werden, die dem Jagdwesen, seinen Interessen, Aufgaben und Zielen nahestehen, sobald sie das 16. Lebensjahr erreicht haben.
3. Mit der Aufnahme des Mitglieds in die JS Sangerhausen wird gleichzeitig dessen Mitgliedschaft im Landesjagdverband Sachsen - Anhalt e.V. begründet.
4. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand der JS Sangerhausen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde beim erweiterten Vorstand der JS Sangerhausen. Dessen Entscheidung ist endgültig
5. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung der JS Sangerhausen und der Satzung des Landesjagdverbandes Sachsen - Anhalt e.V. an.
6. Die Mitgliederversammlung der JS Sangerhausen hat das Recht Ehrenmitglieder zu benennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Das Mitglied hat das Recht:
- an den Wahlen des Vereins gemäß der Satzung teilzunehmen und gewählt zu werden,
- Anträge zu stellen,
- Anwesend zu sein, wenn über seine Person verhandelt wird.
Das Mitglied hat die Pflicht:
- Die Ziele des Vereins zu vertreten,
- Die Satzung und Beschlüsse einzuhalten
- Die rechtlichen und ethischen Regeln des Jagdwesens einzuhalten
- Den festgelegten Beitrag zu entrichten

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch das Ableben des Mitglieds
- durch den Austritt des Mitglieds, der unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten bis zum Ende des Jagdjahres (31.03) schriftlich zu erklären ist
- durch den Ausschluss
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Beendigung der Mitgliedschaft im LJV Sachsen-Anhalt e.V.
2. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt entsprechend der Disziplinarordnung des DJV durch die Mitgliederversammlung
3. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene beim Vorstand der Jägerschaft Beschwerde einlegen
4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

§ 5
Organe
Organe der JS Sangerhausen sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der erweiterte Vorstand
3. der Vorstand

§ 6
Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand der JS Sangerhausen hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbands Sachsen – Anhalt e. V.. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind bis zum Beginn der Versammlung zu stellen (Dringlichkeitsanträge). Anträge zum Austritt der Jägerschaft aus dem LJV sowie zur Auflösung der Jägerschaft können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
2. Entgegennahme der Jahresabrechnung (Kassenbericht),
3. Entlastung des Vorstandes
4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
5. Wahl des Vorstandes, der Kassenrevision und der Delegierten zur Landesdelegiertenversammlung,
6. Abberufung der unter Nr. 2 Ziff. 3 genannten Personen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Für die Abberufung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
7. Vorschlag des Kreisjägermeisters sowie des Vertreters der Jäger im Jagdbeirat.
8. Alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zur Beschlussfassung übertragen sind.
9. Beschlussfassung über Anträge, die von den Mitgliedern dem Vorstand der JS Sangerhausen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch eingereicht wurden.
3. Zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und den Abstimmungen ist jedes Mitglied berechtigt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Stimmzettel oder durch offene Abstimmung, wenn dazu kein Widerspruch durch mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt. Es genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zum Austritt der JS Sangerhausen aus dem Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e.V. sowie zur Satzungsänderung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten und Finanzbehörden notwendig werden, kann der erweiterte Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
6. Die Wahlen mit Ausnahme der Wahl der 3 Kassenrevisoren erfolgt auf die Dauer von 5 Jahren. Die Wahl der Kassenrevisoren auf 3 Jahre, wobei Ausscheidende jährlich durch Neuwahl zu ersetzen sind.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand der JS Sangerhausen kann außerordentliche Mitgliederversammlungen bei Bedarf einberufen. Er muss sie einberufen, wenn 10 von Hundert der Mitglieder diese unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragen.
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mit mindestens einwöchiger Frist zu erfolgen. Anträge der Mitglieder müssen 3 Tage vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch beim Vorstand eingegangen sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 8
Erweiterter Vorstand
1. Dem Erweiterten Vorstand gehören an:
1. die Mitglieder des Vorstandes,
2. die Hegeringleiter
3. die Obleute
4. ein Vertreter der Hegegemeinschaft Rotwild „Südharz“
2. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes und die Mehrzahl der weiteren Mitglieder in einer vom Vorstand einberufenen Sitzung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
3. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in der Durchführung seiner
Aufgaben. Er entscheidet, in den ihm durch die Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und ist in wichtigen Fragen der Tätigkeit der JS Sangerhausen zu hören. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. Hierzu wird vom Vorstand nach Bedarf zu Sitzungen eingeladen.
Jährlich sollten mindestens zwei Sitzungen stattfinden.
4. Dem Erweiterten Vorstand obliegt die Beschlussfassung über Stellungnahmen der JS Sangerhausen zu den Tagesordnungspunkten der Landesdelegiertenversammlung des Landesjagdverbandes Sachsen-Anhalt e.V.
5. Über Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen sind.

§ 9
Vorstand
1. Zum Vorstand im Sinne von § 26 BGB der JS Sangerhausen gehören:
(1) der Vorsitzende,
(2) zwei Stellvertreter
(3) der Schriftführer
(4) der Schatzmeister
2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit erfolgt durch die unmittelbar darauffolgende Mitgliederversammlung die Nachwahl für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied für den Rest der Legislaturperiode. Bis zur Nachwahl gelten die verbliebenen Präsidiumsmitglieder als gesamter Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl weiter.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der JS Sangerhausen nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder zu einer vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, einberufenen Sitzung zusammengetreten sind. Die zur laufenden Führung der Geschäfte erforderlichen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7. Der Vorstand bestellt zur Pflege ethisch-jagdlicher Traditionen, zur Aus- und Weiterbildung der Mitglieder auf allen Gebieten der jagdlichen Theorie und Praxis, für Öffentlichkeitsarbeit, für Jagdhundewesen und Falknerei, für jagdliches Schießen und für weitere besondere Aufgaben Obleute, soweit dies notwendig ist und bestimmt Art und Umfang ihrer Aufgaben und Befugnisse. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes. Eine Abberufung durch den Vorstand kann jederzeit erfolgen.
8. Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter sind berechtigt, gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied die JS Sangerhausen zu vertreten.
9. Die Vorstandsmitglieder und die aufgrund besonderer Vollmacht Berechtigten verpflichten beim Handeln im Namen der JS Sangerhausen nur diese.
10. Mitglieder des Vorstandes und deren Bevollmächtigte haften beim Handeln für den Verein diesem gegenüber nur dann, wenn ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
11. Der Vorstand kann für die Durchführung der laufenden Geschäfte Aufgaben auf ehrenamtlich tätige oder angestellte Personen übertragen. Art und Umfang der Aufgaben und Befugnisse sind schriftlich festzulegen.
12. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung und/oder Aufwandsentschädigung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 10
Hegeringe
1. Hegeringe sind die kleinsten freiwilligen Zusammenschlüsse der Jäger innerhalb der JS Sangerhausen.
2. Die Mitglieder des Hegeringes wählen aus ihren Reihen den Hegeringleiter und seinen Stellvertreter.
3. Wichtige Aufgaben des Hegeringes sind:
1. Forderungen des Zusammenhaltes und des gegenseitigen Verständnisses der Jäger insbesondere benachbarter Jagdbezirke.
2. Informationen der Jäger über Arbeit und Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes.
3. Mitwirkung bei der Abschussplanung und damit Hege des gesamten Wildbestandes in den zusammenhängenden Jagdbezirken.
4. Mitwirkung bei Veranstaltungen der JS Sangerhausen und Delegierung fähiger Mitglieder für besondere Aufgaben.

§ 11
Beiträge
1. Beitragspflichtig sind alle Mitglieder, außer Ehrenmitglieder nach § 3 Pkt. 6.
2. Die Höhe des Beitrages für die JS Sangerhausen wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist jährlich bis zum 15.03. zu entrichten.
3. Die Höhe des Beitrages für den Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e.V. wird von der Landesdelegiertenversammlung festgelegt. Er ist von jedem Mitglied an die JS Sangerhausen zur Weiterleitung an den LJV Sachsen-Anhalt zu leisten.

§ 12
Absehen von Präsensveranstaltungen
1. Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands können auch ohne Anwesenheit aller oder einzelner Stimmberechtigter am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden. Sitzungen des erweiterten Vorstands sind als Präsensveranstaltung durchzuführen, wenn dies möglich ist und mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten dies verlangt.
2. Abstimmungen ohne Zusammenkunft sind zulässig. Die Entscheidung trifft der Vorstand, der zugleich den Abstimmungstermin festsetzt und diesen den Stimmberechtigten mitteilt.
3. Sitzungsunterlagen und Beschlussvorlagen sind den Stimmberechtigten im Vorstand mindestens eine, denjenigen im erweiterten Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungs- / Abstimmungstermin in geeigneter Weise durch den Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu übermitteln.
4. Ist die Durchführung der Mitgliederversammlung als Präsensveranstaltung innerhalb des Geschäftsjahres aus Gründen nicht möglich, die die JS Sangerhausen und seine Organe nicht zu vertreten haben, kann wie folgt verfahren werden:
a) Von der Durchführung der Mitgliederversammlung im laufenden Geschäftsjahr kann abgesehen werden.
b) Die Mitgliederversammlung kann ohne Anwesenheit der Stimmberechtigten am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt, die Mitgliederrechte können mittels derselben ausgeübt werden. § 6 gilt entsprechend. Mit der Einladung sind die Teilnahmemodalitäten bekanntzugeben.
c) Abstimmungen im Sinne von § 6, auch im Rahmen der Neuwahl der Kassenrevisoren, können ohne Zusammenkunft durchgeführt werden. Hierbei ist zugleich der Abstimmungstermin festzusetzen und das Abstimmungsverfahren zu bestimmen. Anstelle der Einladungen (§ 6 Absatz 1) sind unter Beachtung der dort genannten Frist die Abstimmungsunterlagen zu übersenden.
d) Vorstandswahlen können im Wege der Briefwahl durchgeführt werden. Hierbei ist zugleich der Wahltermin festzusetzen.
e) Die Verfahrensweisen sind einzeln oder nebeneinander zulässig.
f) Die Entscheidung trifft der erweiterte Vorstand auf Antrag des Vorstands mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen. Er ist den Mitgliedern der JS Sangerhausen in geeigneter Weise mitzuteilen.
g) Im Fall des Abs. c) ist die Stimmenauszählung zu protokollieren. Stimmzettel und entsprechende Ausdrucke sind mindestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung als Präsensveranstaltung aufzubewahren und dort den Stimmberechtigten auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
h) Ist die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 7 als Präsensveranstaltung aus den in Absatz 1 genannten Gründen nicht möglich, kann der Vorstand nach Absatz 1 lit. b) verfahren. Andernfalls ist sie durchzuführen, sobald die Hinderungsgründe entfallen sind. Im Falle einer beantragten außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 7 Absatz 1 Satz 2) kann mit Zustimmung der Antragsteller auch nach Absatz 1 lit. c) verfahren werden, wenn sich die Sache zur Behandlung in diesem Verfahren eignet.

§ 13
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Jagdjahr (Beginn: 01.04., Ende: 31.03.). Das Finanzjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14
Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der JS Sangerhausen werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder in der JS Sangerhausen verarbeitet und Dritten, beispielsweise zur Überweisung der LJV- und Deutschen Jagdverbandsbeiträge und im Rahmen der Gruppenversicherung, übermittelt. Die Mitglieder stimmen dieser Datenverarbeitung und -übermittlung durch ihre Mitgliedschaft zu.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
- das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3. Den Organen der JS Sangerhausen oder sonstige für die JS Sangerhausen Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der JS Sangerhausen hinaus.
4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer persönlichen Daten und, soweit diese in der JS Sangerhausen hinterlegt ist und von dieser benötigt wird, ihre Bankverbindung dem Vorstand der JS Sangerhausen mitzuteilen.

§ 15
Auflösung
5. Die Auflösung der JS Sangerhausen kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
6. Bei Auflösung der JS Sangerhausen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, nach Abschluss der Liquidation, an den Landesjagdverband Sachsen-Anhalt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
7. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschlossen hat, entscheidet über die Übertragung des Vermögens mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.

§ 16
Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 17
Inkrafttreten
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.04.2022 in Riestedt beschlossen und tritt am 01.05.2022 in Kraft. Sie ist unverzüglich in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Riestedt, den 09.04.2022

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