Hinweis zur Ausübung der Jagd bei der derzeitigen Pandemie-Situation (Stand: 5. November 2020)
Gesellschafts- und Bewegungsjagden auf Schalenwild dienen der Seuchenprävention und dem Schutz vor Wildschäden und damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Damit sind sie zu den in § 2a Abs. 1 Satz 4 der 8. SARS-CoV-EindV aufgeführten zulässigen Veranstaltungen zu zählen.
Die Durchführung von Gesellschaftsjagden mit mehr als zehn Personen ist nur bei fachkundiger Organisation und unter strengster Einhaltung nachstehender Maßnahmen zulässig.
Der Veranstalter von Gesellschaftsjagden ist zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzeptes verpflichtet. Dieses hat die konkreten Maßnahmen zu beinhalten, welche zur Umsetzung der 8. SARS-CoV-2-EindV dienen. Der Veranstalter hat auf die Einhaltung aus der Verordnung (insbesondere Abstandsgebot) mit seinem Hygienekonzept hinzuwirken. Das Hygienekonzept soll die Gefahr einer Infektion mit dem Coronavirus vermindern. Es dient nicht dazu, die ohnehin bestehenden verordnungsrechtlichen Ge- und Verbote zu wiederholen, sondern weitergehende Maßnahmen zusammenzustellen, die eine Infektionsgefahr verringern können.
Die Rückverfolgbarkeit aller teilnehmenden Personen (einschl. Jagdhelfer) muss sichergestellt werden. Der Veranstalter einer Gesellschaftsjagd ist zur Datenerhebung und Dokumentation verpflichtet. Diese bezieht sich auf Vor- und Zuname, vollständige Anschrift und eine Telefonnummer aller teilnehmenden Personen. Die Kontaktdaten sind für die Dauer von vier Wochen nach dem Ende der Veranstaltung aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen auszuhändigen. Spätestens zwei Monate nach dem Ende der Jagd sind die erhobenen Kontaktdaten zu vernichten bzw. zu löschen.
Die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften ist soweit möglich und zumutbar zu gewährleisten.
Auch im Freien besteht grundsätzlich eine Maskenpflicht. Ausgenommen sind Personen auf einem Ansitz und Jagdhelfer (Treiber) während der Ausübung ihrer Tätigkeit.
Innerhalb von namentlich dokumentierten festen Gruppen von höchstens fünf Personen, die der Bergung der erlegten Wildes dienen, darf dabei auch der Mindestabstand unterschritten werden.
Die Zulässigkeit der Durchführung von Gesellschaftsjagden auf Schalenwild beziehen sich ausschließlich auf die zur Jagdausübung unbedingt notwendigen Tätigkeiten. Dementsprechend ist auf das Streckelegen, das Verblasen der Strecke, die Bruchübergabe, das Schüsseltreiben und die gemeinsame Auswertung des Jagdtages zu verzichten.
Unabhängig vom Pandemiegeschehen gehört die Einzeljagd zu den systemrelevanten Tätigkeiten und darf weiterhin unter Beachtung der Bestimmungen der 8. SARS-CoV-2-EindV ausgeübt werden.
