Wildunfall: Unfallverursacher ist nicht zur Erstattung von Kosten für Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen verpflichtet

Im Straßenraum liegen gebliebene Reh bzw. Wildschwein führt nicht zur Verunreinigung der Straße im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Verursacher eines Wildunfalls nicht verpflichtet ist, der Straßenbaubehörde die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen zu erstatten.

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