LJV informiert zur Novelle des Waffenrechts

Für Waffenbesitzer wie Jäger und Sportschützen ergeben sich durch die Novelle des Waffenrechts erhebliche Änderungen im Erwerb, Umgang sowie der Aufbewahrung insbesondere von Zusatzgeräten. Wir haben diese Änderungen für Sie zusammengefasst.
Schalldämpfer
Was hat sich in Bezug auf Schalldämpfer geändert?
Schalldämpfer können durch Jäger jetzt wie eine Jagdlangwaffe erworben werden – das heißt: ohne Voreintrag und Begründung. Der Eintrag in die Waffenbesitzkarte muss innerhalb von zwei Wochen nach Kauf beantragt werden. Schalldämpfer dürfen nicht an Sportschützen verborgt werden.
Was ist bei Waffen für Randfeuerpatronen zu beachten?
Schalldämpfer werden für Kalibergruppen verkauft, eine Unterscheidung in Rand- oder Zentralfeuerpatronen gibt es hier nicht. Wichtig: Der jagdliche Einsatz von Schalldämpfern ist nur für Waffen mit Zentralfeuerzündung zulässig. Jäger, die Randfeuerpatronen einsetzen wollen, etwa für die Jagd auf Friedhöfen, müssen zuvor eine gesonderte Ausnahmeerlaubnis einholen, wenn sie Schalldämpfer nutzen wollen.
Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte
Dürfen Jäger jetzt Nachtsichtgeräte erwerben?
Das Umgangsverbot hinsichtlich Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte ist für Jäger aufgehoben. Händler dürfen diese verkaufen. Dies gilt auch für Geräte, die Wärmebildtechnik verwenden. Unter Umgang versteht der Gesetzgeber in Hinblick auf Jäger: Erwerb, Besitz, Überlassen, Führen, Verbringen, Mitnahme und Verwendung. Echte Nachtzielgeräte, die ein eigenes Absehen haben und statt eines Zielfernrohrs verwendet werden, bleiben auch für Jäger verboten. Von der Neuregelung erfasst sind nach Auffassung des DJV nicht nur die Geräte, die am Zielfernrohr befestigt werden, sondern auch solche, die an der Waffe selbst befestigt werden. Wichtig ist, dass das Gerät nur in Verbindung mit einer vorhandenen Zieloptik verwendet werden kann und kein eigenes Absehen hat. Das ergibt sich auch aus einem Merkblatt des Bundekriminalamtes.
Was ist mit Infrarot-Aufhellern?
Alles, was das Ziel beleuchtet, ist weiterhin verboten. Infrarot-Aufheller (IR-Aufheller) gehören dazu. Dies gilt ebenso für in das Gerät integrierte Infrarotstrahler, auch wenn diese bei der Verwendung ausgeschaltet bleiben. Im Zuge der geplanten Änderung des Bundesjagdgesetzes ist auch vorgesehen, dass das Waffengesetz nochmal geändert wird und Beleuchtung an der Waffe (und damit auch Infrarotaufheller) für Jäger ebenfalls erlaubt wird.
Dürfen Jäger bundesweit Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte jetzt uneingeschränkt verwenden?
Nein. Jäger dürfen diese jetzt zwar erwerben und besitzen, weil das waffenrechtliche Verbot aufgehoben wurde. Zu beachten sind aber mögliche jagdrechtlichen Verbote. Dazu gehört beispielsweise das Nachtjagdverbot im Bundesjagdgesetz. Auch ist Nachtzieltechnik nach dem Bundesjagdgesetz nach wie vor verboten. Im Moment erlauben lediglich Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd (zum Teil so wie in Sachsen-Anhalt beschränkt auf die Jagd auf Schwarzwild).
Müssen Vor- und Aufsatzgeräte für Nachtsicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden? Werden sie erlaubnispflichtig?
Das Bundeskriminalamt hat ein Merkblatt zu den Vorsatz- und Aufsatzgeräten veröffentlicht. Nach einer ergänzenden Auskunft des Bundesinnenministeriums bleiben zum einen die Geräte, die bisher frei verkauft werden konnten (weil sie außer an Zielfernrohre auch an andere Geräte wie Spektive oder Kameras angebaut werden können – sogenannte „dual-use“- Geräte), auch weiterhin erlaubnisfrei. Das heißt: Sie müssen nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Nach Mitteilung durch das Bundesinneministerium gilt dies auch für die Geräte, die zwar über kein eigenes Absehen verfügen, aber über eine Montagevorrichtung für Schusswaffen (nach dem Merkblatt des BKA „Single-use-Geräte“). Diese Geräte fallen zwar unter das waffenrechtliche Verbot, aber Jäger dürfen jetzt damit Umgang haben (d.h. sie erwerben, besitzen, führen und im Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften verwenden). Die Sondervorschrift des § 40 Absatz 3 Waffengesetz führt dazu, dass Jäger auch diese Geräte ohne Voreintrag erwerben und besitzen dürfen und dass sie nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden müssen.
Müssen Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte im Waffenschrank aufbewahrt werden?
Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums und dem Merkblatt des BKA gelten für die „Dual-use-Geräte“ keine besonderen Aufbewahrungspflichten, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind. Erst dann werden sie zum waffenrechtlich relevanten (und an sich verbotenen) Gegenstand. Das heißt, dass das Gerät nicht in einem Waffenschrank aufbewahrt werden muss. Nur wenn es auf der Waffe montiert ist, gelten auch die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes und der AWaffV – und zwar die für einen verbotenen Gegenstand, d.h. mindestens ein Schrank der Stufe 0 nach DIN/EN 1143-1. Aber auch in einem vor dem 7.7.2017 genutzten B-Schrank, der nach § 36 Abs. 4 WaffG bestandsgeschützt ist, ist die Aufbewahrung eines verbotenen Gegenstandes zulässig. Wenn das Gerät auf der Waffe montiert ist, reicht der A-Schrank also nicht aus! Ist das (Dual-use) Gerät nicht montiert, darf die Waffe in den bestandsgeschützten A- oder B-Schrank und das Dual-use-Nachtsichtgerät muss gar nicht in einen bestimmten Schrank. Geräte, die eine Montagevorrichtung für Schusswaffen besitzen (nach BKA Merkblatt „Single-use“) sind nach wie vor verbotene Gegenstände, für die auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften gelten – auch wenn Jäger nunmehr diese Geräte besitzen und verwenden dürfen. Der Bestandsschutz für alte A-Schränke reicht nicht aus, ein bestandsgeschützter B-Schrank ist aber zulässig. Stufe 0 oder höher nach DIN/EN 1143-1 sind natürlich auch zulässig. Generell gilt für alle erlaubnispflichtigen Waffen und Munition, dass der Behörde die zur Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachgewiesen werden müssen (§ 36 Abs. 3 WaffG). Ein gesonderter Nachweis für die Aufbewahrung eines „Single-use“-Gerätes ist nach Auffassung von DJV und FWR nicht erforderlich, wenn der Waffenbehörde bereits nachgewiesen wurde, dass ein Behältnis der erforderlichen Sicherheitsstufe vorhanden ist.
Was ist zu beachten, wenn am Wohnort die Jagd mit Vor- und Aufsatzgeräten für Nachtsicht und Wärmebild noch verboten ist, am Ort der Jagdmöglichkeit aber erlaubt?
Für Jäger gilt das waffenrechtliche Verbot nicht mehr. Das heißt, sie dürfen diese Geräte erwerben, besitzen und selbstverständlich auch damit zum Revier fahren. Lediglich beim jagdlichen Einsatz gelten die jagdrechtlichen Bestimmungen vor Ort. Wenn der Einsatz von Nachtzieltechnik im jeweiligen Bundesland verboten ist, ist das Verbot zu beachten.
Magazine
In Bezug auf die Magazine gab es Neuerungen. Welche sind das?
Jäger sind von den Neuerungen im Waffengesetz in Hinblick auf Magazine nur wenig betroffen. Begrenzungen im waffenrechtlichen Sinn gibt es künftig bei Magazinen für Zentralfeuerwaffen. Für entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei zwanzig Schuss.
Sind Waffen für Randfeuerpatronen nicht betroffen?
Nein. Das Verbot gilt nur für große Magazine, die für Zentralfeuerpatronen eingesetzt werden. Was gilt für fest eingebaute Magazine? Hier sind lediglich Selbstladewaffen für Zentralfeuermunition betroffen und keine Repetierer. Lediglich Selbstladewaffen, etwa Flinten, dürfen dann nicht mehr als zehn Patronen fassen (bzw. zwanzig bei Kurzwaffen).
Bei Flintenkalibern gibt es Unterschiede. Welche Kaliberlänge ist für die Begrenzung entscheidend?
Die Magazinkapazität wird anhand des Kalibers gemessen, das der Hersteller für diese Waffe bestimmt hat. Für eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch mit dieser Patrone gemessen, nicht mit Flintenlaufgeschossen im Kaliber 12/65 oder 12/60.
Welche Beschränkungen gibt es für Wechselmagazine?
Für Randfeuerwaffen gibt es keine Beschränkungen. Betroffen sind allein Magazine für Zentralfeuermunition – sowohl für Repetierer, als auch für Selbstladewaffen. Diese dürfen zehn Schuss (bzw. zwanzig bei Kurzwaffen) nicht überschreiten – gemessen im kleinsten Kaliber, das vom Hersteller angegeben ist.
Was ist mit größeren Magazinen, die bereits im Besitz sind?
Am 1. September 2020 ist das Gesetz in diesem Punkt in Kraft getreten. Anschließend bleibt Zeit bis zum 1. September 2021, größere Magazine (die bereits vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden) bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen. Für Magazine, die zwischen dem 13.6.2017 und dem 1.9.2020 erworben wurden, gibt es eine Sonderregelung.
Zuverlässigkeit
Was ändert sich für die Zuverlässigkeitsprüfung?
Zwei Dinge sind neu: Eine Abfrage beim örtlich zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz wird Standard und die Waffenbehörde kann den Waffenbesitzer in begründeten Ausnahmefällen vorladen.
Ändert sich etwas am Maßstab der Unzuverlässigkeit?
Die Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen, jedoch nicht verbotenen Parteien, führt künftig in der Regel zur Unzuverlässigkeit.
LJV/DJVÂ Â Â Â Â Â Â (Stand: 04/2021)
Bitte beachten Sie dazu die Ausführungen des Bundeskriminalamtes im Merkblatt zu Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen.