

Mit der Verkündung im Gesetz und Verordnungsblatt des Landes ist das III. Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes am 8.Oktober in Kraft getreten. Auf die Änderungen gehen wir in den kommenden Monaten umfangreich ein. Bis auf eine Ausnahme entfalten alle Regelungen ihre vollständige Wirkung. Hier widmen wir uns der Regelung zu Schalldämpfern und der Neuregelung des Wildschadens.
Das Bundesjagdgesetz umreißt den Inhalt des Jagdrechts und bestimmt, daß in Deutschland das Jagdrecht den Eigentümern von Grund und Boden zusteht. Diese Regelung des § 3 des Bundesjagdgesetzes bildet die Grundlage für das Reviersystem Deutschlands.
Das Bundesjagdgesetz legt weiterhin die Tierarten fest, die dem Jagdrecht unterliegen und bestimmt für diese Arten Jagd- und Schonzeiten. Für die Jäger ist das Recht zur Ausübung der Jagd mit der Pflicht zur Hege der Wildbestände verbunden. Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Sie muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 BJagdG).
Die Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zur Umsetzung der EU-Verordnung zum Umgang mit invasiven Arten sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Inzwischen steht auch eine lesbare Fassung im Internet zur Verfügung. Sie finden diese Fassung unter folgendem Link http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/BNatSchG.pdf. Die Änderung des Bundesjagdgesetzes tritt wegen der Sechsmonatsfrist bei der Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 S. 2 GG erst am 15. März 2018 in Kraft. Daher ist unter http://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/BJagdG.pdf der neue § 28a BJagdG derzeit noch nicht enthalten.
Wildkameras sind derzeit verstärkt in der öffentlichen Diskussion und ein wichtiges Thema bei den Datenschutzbeauftragten der Länder. Anders als in manchen Medienberichten oder von Datenschutzbehörden dargestellt, werden unbeteiligte Waldbesucher in der Praxis fast nie aufgenommen. Wildkameras werden in erster Linie dort eingesetzt, wo sich nicht Waldbesucher aufhalten, sondern das Wild. Wildkameras können einen wertvollen Beitrag zur Hege, der störungsarmen Jagd und damit der Verhütung von Wildschäden dienen. Sie leisten auch einen wertvollen Beitrag zum Artenschutz.
Jagdwirtschaftliche Einrichtungen im Revier!!
1. Die Errichtung jagdwirtschaftlicher Einrichtungen
2. Der Schutz jagdwirtschaftlicher Einrichtungen
3. Das Recht zur Mitnahme jagdwirtschaftlicher Einrichtungen
4. Die Pflicht zur Beseitigung jagdwirtschaftlicher Einrichtungen
5. Rechtsstellung von Mitpächtern
Beitrag zu den Jagdwirtschaftlichen Einrichtungen hier als Download
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Versichert bei der Jagd
Die landwirtschaftliche Unfallversicherung tritt als Pflichtversicherung kraft Gesetzes mit der Übernahme eines Jagdreviers automatisch in Kraft – sowohl für die Eigenjagd, eine gepachtete Jagd als auch für die Jagdgenossenschaft, die die Jagd betreibt. Der Versicherungsschutz nach Sozialgesetzbuch VII erstreckt sich auf Körperschäden, die dem Versicherten selbst entstehen. Dabei kann es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten handeln. Eine eindeutige Darstellung darüber, wer bei welcher Tätigkeit im Jagdrevier unter Versicherungsschutz steht, ist nicht möglich. Entscheidungen dazu sind immer unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu treffen. Die folgende Zusammenstellung
soll eine Orientierung erleichtern.